Vereinbaren Sie jetzt Ihr kostenfreies Gespräch unter 0170 15 44 526
Nadine Hillebrecht
Ihre Pflegeberaterin
Die Gründe um in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung zu gehen sind vielfältig. Sei es weil die Pflegeperson im Urlaub ist, man sich einen ersten Eindruck von der Einrichtung verschaffen möchte oder übergangsweise im Anschluss nach einem Krankenhausaufenthalt.
Die Leistungen der Pflegeversicherung für die Kurzzeitpflege stehen hierbei allen Versicherten ab einem Pflegegrad 2 zu. Die Höhe der Leistungen beträgt für alle Pflegegrade 1.854€ für bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr.
Nicht genutzte Mittel der Verhinderungspflege können auch für die Kurzzeitpflege genutzt werden und erhöhen somit ihren Anspruch auf 3.539€ im Kalenderjahr.
Die Zeitspanne für die Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Jahr begrenzt. Die Pflegekasse übernimmt während dieser Zeit einen Teil der Kosten für eine stationäre Unterbringung. Allerdings gibt es eine Höchstgrenze von 1.854 Euro pro Jahr, die nicht überschritten werden darf. Oftmals wird dieser Betrag bereits erreicht, bevor die Acht-Wochen-Grenze erreicht wird. Um dennoch längere Aufenthalte zu finanzieren und den Eigenanteil einzuschränken, besteht jedoch die Möglichkeit, zusätzlich zur Kurzzeitpflege auch Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen.
Seit Einführung des Pflegestärkungsgesetzes haben Sie nun auch die Möglichkeit die Kurzzeitpflege mit nicht genutzten Leistungen der Verhinderungspflege zu kombinieren und können somit das Budget der Kurzzeitpflege auf 3.539€ aufstocken.
Alle Menschen, die pflegebedürftig sind und mindestens den Pflegegrad 2 haben, haben das Recht auf finanziell geförderte Kurzzeitpflege. Die folgenden Gründe ermöglichen die Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege.
Eine vorübergehende Pflege wird von der Pflegekasse nur dann finanziell unterstützt, wenn sie in einer dafür offiziell zugelassenen Einrichtung stattfindet. In Ausnahmefällen können jedoch auch andere Einrichtungen genehmigt werden:
In besonderen Fällen kann jüngeren pflegebedürftigen Personen oder solchen mit Behinderung gestattet werden, in einer anderen Einrichtung untergebracht zu werden, sofern die vorhandenen Alternativen unzumutbar erscheinen. Wenn sich der pflegende Angehörige einer stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme unterzieht, besteht teilweise die Möglichkeit, den pflegebedürftigen Menschen „mitzunehmen“. Dieser kann entweder in derselben oder einer nahegelegenen Unterkunft untergebracht werden.
Welche Ausgaben fallen bei einer Kurzzeitpflege an? Wie viel übernimmt die Pflegekasse und wie hoch ist der Eigenteil? Um diese Fragen zu beantworten, bedarf es die Kosten für eine Kurzzeitpflege detailliert aufzuschlüsseln. Die Summe setzt sich aus den üblichen drei Positionen einer Unterbringung in einem Pflegeheim zusammen:
Die Pflegekasse unterstützt zunächst nur die pflegerischen Leistungen, also den größten Posten der Gesamtkosten, mit maximal 1.854 Euro pro Kalenderjahr bei einer Kurzzeitpflegebetreuung – unabhängig vom individuellen Pflegegrad ab Pflegegrad 2.
Den Betrag können Sie jedoch durch das nicht genutzte Budget ihrer Verhinderungspflege erhöhen lassen, sodass ein Maximalbetrag von bis zu 3.539 € jährlich erreicht wird.
Für Unterkunft sowie Verpflegung und auch für Investitionskosten sind grundsätzlich Eigenanteile fällig. Allerdings haben Sie die Möglichkeit, Mittel wie zum Beispiel den Entlastungsbetrag zur Deckung des Eigenanteils einzusetzen.
Die Pflegeversicherung übernimmt bis zu einer bestimmten Grenze den Anteil der Kosten für die Pflege, die im Rahmen der Kurzzeitpflege anfallen. Die Ausgaben für „Unterbringung und Verpflegung“ sowie „Investitionskosten“ müssen jedoch vom pflegebedürftigen Menschen selbst getragen werden.
Vier Möglichkeiten zur Deckung des Eigenanteils bei den Kosten für die Kurzzeitpflege:
Falls Sie über ein angesammeltes „Budget“ aus den monatlichen Entlastungsbetrag-Ansprüchen (oder dem Vorjahr im ersten Halbjahr) verfügen, können Sie es zur Deckung Ihrer eigenen Ausgaben verwenden. Dies schließt auch Reisekosten mit ein, die normalerweise nicht von der Pflegeversicherung im Rahmen der Kurzzeitpflege übernommen werden.
Ihre Pflegeberaterin
© Pflegeberatung Margarete 2025