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Nadine Hillebrecht
Ihre Pflegeberaterin
Die Verhinderungspflege ist eine weitere Leistung der Pflegekassen, die in Anspruch genommen werden kann, wenn die private Pflegeperson verhindert ist. Ist die Pflegeperson vorübergehend verhindert, sei es weil sie im Urlaub ist, einen Friseurtermin hat oder selber erkrankt ist, übernimmt die Pflegekasse ab einem
Pflegegrad 2 die nachgewiesenen Kosten der Ersatzpflege bis zu einem maximal Betrag von 1685€.
Bisher nicht in Anspruch genommene Leistungen aus der Kurzzeitpflege können den Betrag der Verhinderungspflege um 843€ pro Kalenderjahr erhöhen. Somit haben Sie 2528€ zur Verfügung um sich als Pflegeperson eine Auszeit zu gönnen und eine Ersatzpflege zu finanzieren.
Generell kann die Verhinderungspflege tageweise oder auch nur stundenweise in Anspruch genommen werden. Bei einer tageweisen Verhinderung wird diese allerdings auf maximal sechs Wochen im Kalenderjahr beschränkt.Dabei besteht die Möglichkeit, sowohl einzelne Stunden als auch ganze Tage oder Wochen mithilfe der Vertretungspflege abzudecken. Dadurch können kurzfristige Termine sowie längere Abwesenheiten finanziell übernommen werden.
Insgesamt sind innerhalb eines Jahres bis zu sechs Wochen (42 Tage) Verhinderungspflegen möglich.
Die Ersatzpflege kann durch einen ambulanten Pflegedienst, ein Entlastungsunternehmen, oder durch Freunde bzw. Bekannte erfolgen.
Sollte die Ersatzpflege aber von einem nahen Angehörigen von ihnen übernommen werden, bekommen Sie nur den 1,5fachen Betrag ihres Pflegegeldes um die Ersatzpflege zu finanzieren.
Bedeutet bei einem Pflegegrad 2 würden Sie 520,50€ im Kalenderjahr erhalten.
Sie sind sich unsicher ob Sie einen Anspruch auf Verhinderungspflege haben oder wie Sie den Antrag richtig ausfüllen um alle Leistungen die ihnen zustehen auch wirklich in Anspruch nehmen zu können? Gerne helfe ich ihnen und berate Sie umfassend zur Verhinderungspflege und Kombinationsmöglichkeiten.
Wenn Sie zum ersten Mal die Verhinderungspflege nutzen möchten, müssen mindestens sechs Monate zwischen dem Zeitpunkt der Nutzung und dem Termin des Gutachtens liegen, das den Hilfebedarf feststellt. Wenn dies nicht zutrifft, müssen Sie ihrer Krankenkasse nachweisen können, dass vorherige Betreuungszeiten stattgefunden haben – also eine bereits vorhandene Versorgung vor dem Gutachten. Je nach Krankenkasse können schriftliche Argumentationen ausreichend sein.
Bitten Sie einfach ihren Hausarzt um eine kurze schriftliche Bestätigung über das Erfordernis einer Betreuung oder Pflege in den letzten sechs Monaten.
Wenn Sie jemanden stundenweise vertreten müssen und diese Abwesenheit weniger als acht Stunden am Tag dauert, sprechen wir von stundenweiser Verhinderungspflege.
Wenn Sie also zum Beispiel einmal wöchentlich für einen Termin eine sechsstündige Vertretung organisieren und dafür Verhinderungspflege beantragen möchten, kann dies auch öfter als an 42 Tagen im Jahr sein.
Es gibt verschiedene Gründe für stundenweise Verhinderungen:
Zum 1. Juli 2025 treten wichtige Ännderungen im Bereich der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in Kraft. Diese Neuereungen bieten mehr Flexibilität und Transparenz für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen.
Verlängerung der Verhinderungspflege auf 8 Wochen
Die Dauer des Anspruchs auf Verhinderungspflege wird von bisher 6 Wochen auf 8 Wochen verlängert. Zusätzlich entfällt die bisherige Voraussetzung der sogenannten „Vorpflegezeit“. Das bedeutet, dass die pflegende Person den Pflegebedürftigen nicht mehr zwingend 6 Monate im Voraus gepflegt haben muss, um die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen zu können.
Einheitlicher Jahresbetrag von 3.539€
Ab Juli 2025 werden die Leistungen der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst. Dieser beträgt maximal 3.539€ pro Kalenderjahr. Pflegebedürftige können diesen Betrag flexible für Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege verwenden. Die bisherige Regelung, dass nur ein Teil der Kurzzeitpflegeleistungen in Verhinderungspflege umgewandelt werden kann, entfällt.
Ihre Pflegeberaterin
© Pflegeberatung Margarete 2025